Aktueller Stand zum Thema „Betreten der Platzanlagen zur Frühjahrsinstandsetzung“

26. März 2020 Von: Geschäftsstelle

Aktueller Stand zum Thema „Betreten der Platzanlagen zur Frühjahrsinstandsetzung“

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In den letzten Tagen erreichten uns eine Vielzahl von Fragen zur rechtskonformen Umsetzung der im Land geltenden Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere zu sonstigen Vereinstreffen und der Frühjahrsinstandsetzung von Außenplätzen.

Unterschiedliche Gremien, wie DOSB, LSB, DTB und das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalts haben sich mit diesem Thema beschäftigt.

In rund 9.000 Vereinen Deutschlands ruht momentan der Spielbetrieb. Normalerweise startet der Spielbetrieb (Freiluft) in den Vereinen Ende April/ Anfang Mai. Bevor aber die Vereinsmitglieder überhaupt auf die Plätze können, müssen diese entsprechend vorbereitet werden. Diese „Frühjahrsinstandsetzung“ erfolgt zum einen durch Firmen, zum anderen durch Vereinsmitglieder selbst. Die Anlage entsprechend so vorzubereiten, dass diese bespielbar ist, dauert vier bis sechs Wochen. Sofern die Sportstätte „Tennisplatz“ erst nach Freigabe zur Sportnutzung betreten werden darf, heißt das am Beispiel Sachsen-Anhalts, dass die Plätze ab 20.04.2020 (momentaner Stand) betreten werden dürften und somit der Spielbetrieb – sofern freigegeben – Anfang Juni starten könnte. Tatsächlich wurde der Beginn der Punktspielsaison 2020 im TSA auf 06.06.2020 verlegt, insofern ist ausreichend Zeit zur Platzinstandsetzung gegeben, sollte die Kontakt- und Sportbetriebssperre zum 19.04.2020 aufgehoben werden.

Nach § 6 der aktuellen einschlägigen 2. Verordnung Sachsen-Anhalts zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Ausnahmen können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zugelassen werden. Dieses gilt aber vorrangig für die Vorbereitung von Kaderathlet*innen für die Olympischen Spiele 2020 und den Sportbetrieb mit Tieren, jeweils, wenn es zwingend erforderlich ist.

Ziel und Intention ist, die Ansteckung durch Kontakt über Personen, Oberflächen und sonstige Übertragungswege zu vermeiden. Daher werden die Ausnahmen sehr restriktiv gehandhabt. Aus der Begründung der Verordnung wird deutlich, dass der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen regelmäßig eine räumliche Nähe der Sporttreibenden und zum Teil deren körperlichen Kontakt zur Folge hat. Dies hat eine erhebliche Infektionsgefahr zur Folge.

Diese Untersagung umfasst unserer Auffassung nach auch die Frühjahrsinstandsetzung durch die Mitglieder, da dieses in der Regel eine Zusammenkunft im Verein darstellt. Die Platzbereitung durch externe Firmen wird jedoch nicht benannt, da dies weder einen Sportbetrieb noch eine Vereinszusammenkunft darstellt. Letzteres gilt vergleichbar für die reguläre Platzpflege durch den Platzwart (der ja dabei seinen Beruf ausübt).

Folgende Möglichkeiten sehen wir daher für unsere Vereine vorbehaltlich der Auslegung durch die Behörden und weiterer Vorgaben der Bundes-/Landesregierung:

  • Sofern die Plätze durch Firmen bzw. einem Platzwart vorbereitet werden, sollte es sich hierbei um Arbeit handeln und demnach wäre das Betreten der Platzanlage zwecks Arbeit möglich. Wir empfehlen jedoch, sich in jedem Fall entsprechend der derzeitigen Situation mit den entsprechenden zuständigen Stellen vorab in Verbindung zu setzen und die Durchführung von Platzarbeiten zu klären, insbesondere entsprechende Genehmigungen einzuholen.
  • Sofern Vereinsmitglieder selbst die Frühjahrsinstandsetzung vornehmen, ist dieses nach der bekannten Rechtslage zurzeit aufgrund der Verordnungen zur Betretung von Sportanlagen nicht möglich. Zur Sicherheit sollte dieses aber ebenfalls mit dem Landesverwaltungsamt abgeklärt werden.

Bei jeglicher Tätigkeit muss zwingend sichergestellt werden:

  • Zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten;
  • Die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen;
  • Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkäl-tungssymptomen sind auszuschließen;
  • Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie Kontakt zu Rückkehrer*innen standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit die eine Frage mit ja beantworten;
  • Aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette.

Sollten uns weitere Informationen hierzu erreichen, geben wir diese unverzüglich weiter.

Anbei finden sich die FAQs zur Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus. Weitere Informationen sind über das Landesverwaltungsamt erhältlich.

Bei Fragen steht Ihnen auch die Geschäftsstelle unter 0391/6239109, info@tennis-tsa.de gerne zur Verfügung.