Corona-Update des TSA - Neue Eindämmungsverordnung gilt ab 28.05.2020 - Was gilt im TSA?

29. Mai 2020 Von: Geschäftsstelle

Corona-Update des TSA - Neue Eindämmungsverordnung gilt ab 28.05.2020 - Was gilt im TSA?

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Mit der neuen Corona-Verordnung hat das Land Sachsen-Anhalt weitere Lockerungen zugelassen, die Auswirkungen auf den Tennissport und das Vereinsleben haben.

Die Verordnung trat am 28. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz, dessen Zweck es ist, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID‐19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. In diesem Sinne sind physische Distanz (mindestens 1,50 m), Hygiene (häufiges Hände waschen) und weitere Verhaltensregeln (Husten- und Niesetikette, Verzicht auf Händeschütteln oder Umarmungen zur Begrüßung, ggf. Tragen von Schutzmasken) wichtige Bausteine zur Unterbrechung der Infektionsketten und Eindämmung der Pandemie.

Folgende neue Regelungen zum Vereinsbetrieb sieht die 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vor:

Es gibt keine allgemeine Maskenpflicht in Sachsen-Anhalt. Ggf. haben Besucher*innen von Vereinshäusern in den Bereichen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. in engen Gängen) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist mit Zustimmung des Trägers der Anlage, vorzugsweise als Individualsport, unter folgenden Auflagen wieder möglich:

· Die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,

· Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,

· Wettkampfbetrieb findet nicht statt,

· Zuschauer sind nicht zugelassen.

Umkleidekabinen und Duschen sind wieder nutzbar, sofern die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Wir bitten um Beachtung, dass einige Kommunen (z.B. Halle/S.) hier anderer Auffassung sind. Die Freigabe sollte daher in Absprache mit den Behörden vor Ort erfolgen.

Die Nutzung der Sportstätte setzt die Freigabe durch den Betreiber voraus. Der Betreiber hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände (hier: DTB) zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und eine Höchstbelegung der Sportstätte (z.B. 10 qm/Person) festzulegen.

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen, egal ob unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen, dürfen nur mit maximal 10 Personen stattfinden. Ausgenommen sind Personen aus 2 Haushalten und nahe Verwandte.

Fachkundig organisierte Zusammenkünfte, so z.B. Mitgliederversammlungen und sonstige Veran-staltungen von Vereinen, können unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder mit bis zu 100 Personen durchgeführt werden, ab 01.07.2020 sogar mit bis zu 250 Personen. Eine fachkundige Organisation liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung hierfür ein Konzept erstellt hat, wie die Vorgaben zum Mindestabstand, zum Führen von Kontaktlisten, zu Reinigungsstandards sichergestellt werden.

Bei den Veranstaltungen (Training, sonstige Veranstaltung) werden die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste erfasst, (Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen.

Hinsichtlich der Vereinsgastronomie sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung zu beachten. Die Inbetriebnahme ist mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzuklären.

Zum TSA-Wettspielbetrieb 2020:

Aktuell ist nach der 6. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Wett-kampfbetrieb mindestens bis zum 01.07.2020 nicht möglich. Somit ist nach derzeitiger Erlaubnislage der vom TSA geplante Start der Punktspiele zum 12.06.2020 nicht umsetzbar. Der TSA hat Anfang Mai 2020 einen Antrag auf Freigabe des Tennis-Wettspielbetriebs an das Ministerium des Innern gestellt und ein detailliertes Konzept zum Wettspielbetrieb unter Auflagen zur Prüfung vorgelegt. Leider liegt hier noch keine Antwort oder Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt vor. Wir werden hier weiter im Sinne des Tennissports in Sachsen-Anhalt agieren.

Die Rückmeldungen aus den Vereinen zur Übergangssaison 2020 werden derzeit durch Oliver Brandt als Technischen Leiter des Spielbetriebs und Maximilian Pefestorff als Vizepräsidenten Sport geprüft und aufgearbeitet. Vielen Dank an dieser Stelle für die unkomplizierten Rückmeldungen. Die TSA-Sportkommission wird in der kommenden Woche dazu in einer Videokonferenz die neuen Rahmenbedingungen zum Spielbetrieb diskutieren und für die Präsidiumssitzung am 05.06.2020 eine Beschlussvorlage erarbeiten.

Mit den aktuellen Entwicklungen im Sport- und Spielbetrieb befinden wir uns in einem sehr dynamischen Prozess. Die Ressorts des TSA stehen im intensiven Austausch mit den regionalen und überregionalen Gremien und werden zeitnah weitere Informationen veröffentlichen. Auf Grund des Föderalismus in Bund, Land und Kommune sind zum Teil unterschiedliche Regelungen getroffen worden und einzuhalten. Für den Betrieb der Vereinsanlagen und den Sport- und Spielbetrieb stellt das sicherlich keine Erleichterung dar. Dennoch sind wir zuversichtlich, dass ein störungsfreier Betrieb zeitnah wieder im ganzen Land möglich ist.

Mit der neuen Verordnung haben wir die Muster für Teilnahmelisten, Nutzungskonzepte und Aushänge angepasst, wohlwissend, dass sie für den jeweiligen Bedarf und die jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort nochmals angepasst werden müssen. Bitte beachten Sie die jeweiligen Vorgaben Ihrer zuständigen Behörden. Wir können insoweit nur Empfehlungen und Hinweise geben und an einer Vereinheitlichung arbeiten.

Gerne nehmen wir unter info@tennis-tsa.de Hinweise aus den Regionen zum aktuellen Stand vor Ort entgegen. Sport frei und bleibt gesund!