Tennis in Zeiten der Notbremse - Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ab 23.04.2021

23. April 2021 Von: Geschäftsstelle

Tennis in Zeiten der Notbremse - Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ab 23.04.2021

2021-04-21-infekschg-slide-2.png

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die sogenannten Notbremse, tritt nun am heutigen Tag in Kraft. Jedes Bundesland muss diese verpflichtend ziehen, wenn dort in einer Region die Zahl der Neuansteckungen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auf mehr als 100 steigt. Mit den neuen Regelungen § 28 b und c IfSG werden nun bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen definiert, um das Infektionsgeschehen zügig einzudämmen. Eine kurze Übersicht über die Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes wird aus der Darstellung der Bundesregierung und aus den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums ersichtlich. Die Regelungen gelten vorerst bis zum 30.06.2021.

Für den Tennissport bedeutet das bei einer drei Tage anhaltenden 7-Tage-Inzidenz über 100, dass die Ausübung zulässig ist in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Das Doppel ist im Freizeitbereich somit nur mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten können für den Individualsport geöffnet bleiben. Wettkampfbetrieb ist im Freizeitbereich nicht zulässig. Im Bereich des Trainings- und Wettkampfbetriebs von Berufs- und Leistungssportlern gibt es Ausnahmen unter Einschränkungen. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; deren Anleitungspersonen müssen ein negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können.

Hinweise zu Testmöglichkeiten finden sich hier: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. "Anerkannte Tests" laut Gesetz sind auch Schnelltests/Selbsttests, wenn sie entsprechend CE-zertifiziert sind oder eine Sonderzulassung haben, siehe § 28b  Abs. 9 des IfSG. Das negative Testergebnis durch Selbsttest muss dann nur ausreichend, am besten schriftlich mit Datum und Unterschrift, dokumentiert werden.

Eine Übersicht über die Inzidenz der COVID-19-Fälle in den deutschen Landkreisen und kreisfreien Städten findet sich über das Dashboard des RKI.

Bleibt die Inzidenz 5 Tage stabil unter 100, greift ab dem übernächsten Tag wieder die aktuelle Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die 11. Eindämmungsverordnung gilt aktuell noch bis zum 09.05.2021.

Bleibt nun, alles dafür zu tun, dass die Inzidenzzahlen weiter sinken, um bald den regulären Sportbetrieb wieder aufzunehmen.

Weitere Auswirkungen auf den Sportbetrieb im TSA werden zeitnah veröffentlicht. Für Fragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.