Ergänzungen zur Testpflicht beim Trainingsbetrieb

28. April 2021 Von: Geschäftsstelle

Ergänzungen zur Testpflicht beim Trainingsbetrieb

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Durch die sog. Notbremse ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; deren Anleitungspersonen müssen ein negatives Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden) eines anerkannten Tests vorlegen können.

Hinweise zu Testarten und deren Zertifizierungen finden sich hier: Bundesministerium für Gesundheit und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Neben PCR und Antigen-Schnelltests der Testzentren, Apotheken und Arztpraxen sind "anerkannte Tests" laut Gesetz auch Schnelltests/Selbsttests ohne fachkundige Aufsicht, wenn sie entsprechend CE-zertifiziert sind oder eine Sonderzulassung haben, siehe § 28b  Abs. 9 des IfSG. Die Angaben hierzu befinden sich auch auf der Testpackung. Das Testergebnis durch Selbsttest wird am besten vor Ort nach dem 4-Augen-Prinzip  schriftlich mit persönlichen Angaben zur getesteten Person und bezeugenden Person, zur Art, Zeitpunkt und Ergebnis des Tests sowie Datum und Unterschrift dokumentiert. 

Ein positives Testergebnis ist mit den Kontaktdaten unverzüglich von dem Verantwortlichen an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten.

Vollständig Geimpfte haben nach 14 Tagen nach der letzten Impfung einen vollständigen Impfschutz und sind dann von der Testpflicht befreit. Diese Ausnahmeregelung gilt in Sachsen-Anhalt laut aktueller 11. Eindämmungsverordnung, solange keine bundeseinheitliche Regelung besteht, so Gesundheitsministerin Grimm-Benne am 28.04.2021.