Testpflicht für Teilnehmende am Wettkampf bleibt auch mit der Änderung zur 14. Eindämmungsverordnung weiter bestehen

13. Juli 2021 Von: Geschäftsstelle

Testpflicht für Teilnehmende am Wettkampf bleibt auch mit der Änderung zur 14. Eindämmungsverordnung weiter bestehen

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Mit der Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung werden die Corona-Beschränkungen noch einmal deutlich gelockert. Für den Vereins- und Sportbetrieb haben die Änderungen folgende Auswirkungen:

  • Vereinsveranstaltungen (keine Wettkämpfe) mit unter 50 Teilnehmenden sind von der Testpflicht befreit
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 am Austragungsort darf die Personenbegrenzung bei Sportveranstaltungen mit bisher möglichen 500 Teilnehmenden (innen) und 1000 Teilnehmenden (im Freien) überschritten werden

Die Testpflicht für Teilnehmende an Wettkämpfen bleibt weiterhin bestehen. Ausgenommen davon sind nach § 2 Abs. (2) vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Wir weisen noch einmal auf den veröffentlichen Bußgeldkatalog für Nutzer, Veranstalter und Betreiber hin:

  • Nichteinhaltung der Hygieneanforderungen oder Zugangsbeschränkungen (250 €)
  • Gewährung des Zutritts ohne Negativtest (250 €)
  • Freigabe der Sportstätte ohne Hygienekonzept (1.000 €)
  • Wettkampf ohne Hygienekonzept ( 1.000 €)
  • Verstoß gg. zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Großveranstaltungen (1.000 €)
  • Nichttragen einer medizinischen Maske, wo vorgesehen (50 €)

Die 14. Eindämmungsverordnung nebst aktuellen Änderungen gilt vom 14.07.2021 bis einschließlich 05.08.2021.