13. Corona-Eindämmungsverordnung der Landesregierung bringt weitere Lockerungen für den Tennissport

03. Juni 2021 Von: Geschäftsstelle / Landessportbund

13. Corona-Eindämmungsverordnung der Landesregierung bringt weitere Lockerungen für den Tennissport

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Die Landesregierung hat zum 02. Juni die Änderungsverordnung zur 13. Landesverordnung beschlossen, die sich besonders auf Öffnungsschritte für den Sport bei einer 7-Tage Inzidenz unter 35 ergeben. Folgende Möglichkeiten ergeben sich für den Tennissport in Abhängigkeit der 7-Tage Inzidenz in ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt.

Training im Freien und in geschlossenen Räumen:

Inzidenz unter 100:

Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien ist in Gruppen bis 25 Personen ist möglich. Einzel und Doppel bleiben im Trainingsbetrieb damit weiter erlaubt. Unabhängig von der Inzidenz entfällt die Testpflicht für Trainer*innen. In geschlossenen Räumen ist das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Beim Training in geschlossenen Räumen werden weiter gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt.

Inzidenz unter 35:

Das Training im Freien bleibt bis zu 25 Personen möglich. Eine konkrete Auslegung der Gruppengröße wurde durch die Verordnung nicht getroffen. Sofern dazu weitere Angaben veröffentlicht werden, aktualisieren wir die Übersicht. Unabhängig von der Inzidenz entfällt die Testpflicht für Trainer*innen. Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist bei Inzidenzwerten unter 35 ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die max. Zahl der Teilnehmer*innen ist hier lediglich auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Beim Training in geschlossenen Räumen werden gültige Tests aller Teilnehmenden und Anwesenheitsnachweise vorausgesetzt. (§ 13 Abs. 2 Nr. 22)

Wettspielbetrieb:

Inzidenz unter 100

Punktspiele im Freien sind mit maximal 25 Personen möglich. Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen Corona-Negativtest. Zuschauer sind nicht zugelassen.

Inzidenz unter 50

Punktspiele im Freien sind mit maximal 25 Personen möglich. Abweichend vom Training benötigen bei Wettkämpfen alle Verantwortlichen sowie alle am Wettkampf teilnehmenden Personen einen gültigen Corona-Negativtest. Zuschauer sind zugelassen (100 Personen outdoor).

Inzidenz unter 35

Punktspiele im Freien sind mit höchstens 200 Personen gestattet. (§ 13 Abs. 2 Nr. 23). Die Testpflicht bleibt auch bei einer Inzidenz unter 35 bestehen.

Turnierbetrieb:

Inzidenz unter 100

Professionell organisierte Sportveranstaltungen sind nur in Ausnahmefällen als Modellprojekte möglich. (§ 15)

Inzidenz unter 35

Professionell organisierte Sportveranstaltungen, dazu zählen unter anderem Tennisturniere, werden professionell organisierten Kulturveranstaltungen gleichgestellt. (§ 13 Abs. 2 Nr.1 f). Im Freien sind höchstens 500 Besucher zugelassen. Die Durchführung ist an eine Testpflicht und einem Anwesenheitsnachweis vorausgesetzt. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 wird hier zwischen Teilnehmenden und Besuchern unterschieden. Daher werden bei professionell organisierten Sportveranstaltungen Teilnehmende und Besucher getrennt gezählt, also maximalen Fall Sportveranstaltungen mit 200 Teilnehmende plus 500 Zuschauern.

Vereinsgastronomie/Clubhaus

Vereine mit Gastronomie müssen sich nach den Vorgaben des Gaststättengewerbes (§6) der aktuell gültigen Eindämmungsverordnung halten. Die Selbstversorgung (z.B. Getränkeautomat oder Kühlschrank im Clubhaus) ist nicht als Gastronomie anzusehen. Der Verein hat die Abstands- und Hygieneanforderungen sowie den Anwesenheitsnachweis nach der Freigabe durch den Betreiber sicherzustellen. Zusammenkünfte sind im öffentlichen Raum an die allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen geknüpft.

Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen fallen unter notwendige Gremiensitzungen von Einrichtungen und sind somit laut Verordnung der Landesregierung erlaubt. Sonstige Veranstaltungen sind, sofern sie professionell organisiert werden, mit bis zu 20 Personen möglich.

Bei der Berechnung der Anzahl der Teilnehmenden sind Genesene (positive Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen) und vollständig geimpfte Personen (14 Tage nach der letzten Impfung) von den genannten Kontaktbeschränkungen und Testpflichten befreit. Der Nachweis muss in schriftlicher oder in digitaler Form erfolgen.

Weiterhin wird um die Einhaltung der Abstand- und Hygieneregelungen im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung gebeten.

Weitere Informationen stellt der Landessportbund Sachsen-Anhalt bereit.

Für weitere Rückfragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.