Klarstellung der Landesregierung zu Personal-Training, Kontaktsportarten und Nutzung von Gemeinschaftsräumen in Sportstätten

13. November 2020 Von: LSB

Klarstellung der Landesregierung zu Personal-Training, Kontaktsportarten und Nutzung von Gemeinschaftsräumen in Sportstätten

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Seit 2. November 2020 gilt die Zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt. Auf Nachfrage des LSB Sachsen-Anhalt wurden seitens des Ministeriums für Inneres und Sport jetzt weitere Konkretisierung für die Festlegungen der im Paragrafen 8a genannten abweichenden Regelungen zu Sportstätten und Sportbetrieb vorgenommen. Diese betreffen das klassische Personal-Training, den Kontaktsport sowie die Nutzung von Gemeinschaftsräumen.

Für folgende Bereiche konnte eine Klärung herbeigeführt werden:

Personal-Training:

Im Freizeit- und Amateursport ist ein klassisches Personal-Training (1-zu-1 Training) auch in Räumlichkeiten wie z. B. einem Fitnessstudio zulässig, wenn die gegebenen Hygienestandards eingehalten werden und die Freigabe des Betreibers der Sportanlage vorliegt. Im Freien war das mit der Formulierung Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand ohnehin geklärt.

Nichtkontaktfreier Sport:

Auch hier wurde klargestellt, dass nichtkontaktfreie Individualsportarten allein, zu zweit und mit dem eigenen Hausstand weiterhin möglich sind, wenn die gegebenen Hygienestandards eingehalten werden und die Freigabe des Betreibers der Sportanlage vorliegt. Um Kontakte zu reduzieren, wird hier empfohlen, die Kampfpartner nicht zu wechseln.

Nutzung von Gemeinschaftsräumen:

Gemeinschaftsräume wie Duschen und Umkleiden in Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, wenn eine Begrenzung der Personenzahl wie beim Sporttreiben (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) sichergestellt ist und eine Vermischung der einzelnen Kleinstgruppen vermieden werden kann.

Anbei findet sich die ergänzende Formulierung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 09.11.2020.