Aktuelles aus der Geschäftsstelle - Tennis unter Auflagen möglich!

05. Mai 2020 Von: Geschäftsstelle

Aktuelles aus der Geschäftsstelle - Tennis unter Auflagen möglich!

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Copyright: Deutscher Tennis Bund

Liebe Tennisfreund*innen,

anbei erhaltet Ihr aus der TSA-Geschäftsstelle folgende Informationen:

Mit der 5. Corona-Eindämmungs-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 2.5.2020 wird das Tennis spielen im Freien unter Auflagen bald wieder möglich. Wir bitten aber um Beachtung, dass der Träger der Sportanlage deren Nutzung erst freigeben muss.

Sportvereine, die kommunale Sportanlagen nutzen, sollten hierzu Kontakt mit ihrer jeweiligen Kommune aufnehmen, um die Bedingungen und das Antragsverfahren abzustimmen. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ein Nutzungskonzept beinhalten. Wir haben unterstützend ein Antragsformular entworfen, welches die Regeln sowie das Merkblatt mit Schutzvorkehrungen als Aushang enthält.

Ein allgemeines Musterkonzept zur Anpassung des jeweiligen Vereines befindet sich in der Ausarbeitung und wird zeitnah zur Verfügung gestellt. Natürlich kann jeder Verein auch ein eigenes Konzept erstellen.
Das Konzept zur Nutzung einer Sportanlage besteht aus einen Plan zur Einhaltung der Hygienevorschriften, einen Belegungsplan bei Mehrfachnutzung der Sportanlage (Wer trainiert wann, wie lange?) und ein Organisationsplan mit Benennung der Trainingsstätte, der geplanten Trainingszeit, der Anzahl der teilnehmenden Sportlerinnen und Sportler sowie einen verantwortlichen Trainer oder Übungsleiter.

Maßgeblich sind dabei in jedem Fall die zehn Leitplanken des DOSB zur schrittweisen Wiederaufnahme des Sportreibens und die Erfüllung der geforderten zehn Voraussetzungen des Paragrafen 8 der Landesverordnung. Eine Nutzungsfreigabe wird dann durch die jeweilige Kommune direkt an den Sportverein erteilt. Sie wird im Regelfall bis zum Ende der Laufzeit der 5. Landesverordnung, also bis zum 27. Mai 2020, erteilt.

Die Rahmenbedingungen für den Trainingsbetrieb finden sich im  § 8 Abs. 1 der o. g. Regelung. Darin heißt es wörtlich:
"Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen,
3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
5. Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten,
6. Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
7. Kleidungswechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,


8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt und
10. Zuschauer sind nicht zugelassen. Die Nutzung von Sportanlagen im Freien gemäß Satz 2 bedarf der Zustimmung des Trägers der Anlage."

Für die Einhaltung der Vorgaben und deren Kontrolle ist der beantragende Sportverein verantwortlich. Dazu sind auf dem Freiluft-Sportgelände entsprechende Verhaltens- und Hygieneregeln auszuhängen. Hierzu dient das beiliegende Merkblatt mit Schutzvorkehrungen. Auch Vereine, die Sportanlagen anderer Träger nutzen wollen, müssen sich beim Träger der Sportanlage eine entsprechende Nutzungsgenehmigung einholen.

Sportvereine, die vereinseigene Sportanlagen (auch Erbbaupacht) nutzen, sind ebenfalls in der Pflicht, oben genannte Vorgaben zu erfüllen (Nutzungskonzeption mit Hygieneplan, Belegungsplan und Organisationsplan) und diese gegebenenfalls bei Kontrollen durch das Ordnungs- oder das Gesundheitsamt vorzulegen.

In gewissen Kommunen (z.B. Halle) muss immer eine Genehmigung unter Vorlage eines Nutzungskonzepts eingeholt werden, unabhängig davon,  ob die Anlage städtisch, privat oder vereinseigen ist. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Kommune vor Ort.

Alle Infos des Tennisverbandes zum Corona-Sportbetrieb finden sich nun auch unter einer separaten Rubrik auf der Homepage unter Service, direkt erreichbar unter dem Button Corona-FAQ.
Weitere Informationen des LSB (insbesondere zu regionalen Ansprechpartner*innen) und DOSB finden Sie hier.

Bitte prüfen Sie die E-Mail-Kontakte Ihres Vereins im Online-Spielsystem nuLiga und im IVY, da wir diese Verteiler nutzen. Es gibt immer wieder fehlende und fehlerhafte Kontakte.