Tennis bleibt ab dem 11. Januar im Einzel weiterhin grundsätzlich möglich

11. Januar 2021

Tennis bleibt ab dem 11. Januar im Einzel weiterhin grundsätzlich möglich

2020-10-08-grafik-aha-a-l.png

Das neue Jahr beginnt, wie das alte aufgehört hat. Die Corona-Pandemie hat uns auf Grund der hohen Infektionsfallzahlen weiter voll im Griff.
 
Nach Veröffentlichung der zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08. Januar 2021 wurden die Kontaktbeschränkungen insoweit verschärft, dass der Aufenthalt im öffentlichen Raum ohne besonderen Anlass auf ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer nicht im Haushalt lebenden Person gestattet ist.

Tennis im Einzel weiterhin möglich
 
Dennoch bleibt die Ausübung des Tennissports grundsätzlich weiterhin möglich. Tennis bleibt auch auf Grund der aktuellen Corona-Eindämmungsverordnung vom 08.01.2021 auf und in allen öffentlichen Sportanlagen zunächst bis 31. Januar 2021 erlaubt, wenn es sich um kontaktfreien Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand handelt. Weiterhin muss die Freigabe des Betreibers der genutzten Sportstätten vorliegen und die in § 8 Abs. 2 aufgeführten Einschränkungen (Mindestabstand 1,5 m; Einhaltung des Hygienekonzepts; keine Zuschauer) eingehalten werden.

Landkreise und kreisfreie Städte können Regelungen verschärfen
 
Für die privaten Tennisanlagen (Vereinsanlage oder Tennishalle) in Sachsen-Anhalt bedeutet das, dass diese für den Individualsport laut Verordnung grundsätzlich freigegeben sind. Die Landkreise und kreisfreien Städte können aber laut Verordnung darüber hinaus gehende Regelungen (Verschärfungen) regeln. Demnach sind Sie nach §13 Abs. 2 ermächtigt, den Bewegungsradius auf 15 Kilometer zum Wohnort einzuschränken, wenn der Inzidenz-Wert der Neuinfektionen im Zeitraum von sieben Tagen den Wert 200 überschreitet und diese Zahl mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert. Nur mit triftigen Gründen kann der Radius verlassen werden. Dazu zählen die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen oder die Wahrnehmung des Sorgerechts. Die Ausübung des Tennissports ist daher nur möglich, wenn die Vereinsanlage oder die Tennishalle innerhalb des individuellen vorliegenden Bewegungsradius liegt.

Vereinsversammlungen bleiben weiterhin untersagt. Die Regelungen gelten vorerst bis zum 31. Januar 2021.