Informationen zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

05. April 2013 Von: Bettina Krause

Informationen zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

Wichtige Änderungen für Vereine ab 2013 durch das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“


Der Bundesrat hat zum 01.03.2013 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ verabschiedet. Hierdurch soll den steuerbegünstigten Organisationen und ehrenamtlich Tätigen die Arbeit erleichtert werden. Durch das Gesetz werden für die ehrenamtliche Tätigkeit maßgebliche Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Abgabenordnung (AO), des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) u.a. geändert. Die Änderungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, z.T. rückwirkend zum 01.01.2013, andere nach Verkündung des Gesetzes oder zu Beginn der Jahre 2014 oder 2015. Nachfolgend werden einige für Vereine wichtige Neuerungen dieses Gesetzespakets vorgestellt:

Frist zur Mittelverwendung
Für alle gemeinnützigen Organisationen wird das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung großzügiger geregelt. Bisher mussten die Mittel bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Nach der Gesetzesänderung wird die Frist bis zum Ende des zweiten Jahres verlängert.

Rücklagenbildung
Die Bildung von Rücklagen widerspricht eigentlich dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Die Voraussetzungen der Rücklagenbildung werden nunmehr in § 62 AO zusammengefasst. Eine Rücklage ist danach möglich, (1) soweit diese erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen, (2) wenn diese für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern erforderlich ist, (3) in Form der freien Rücklage, wobei ein Höchstbetrag zu beachten ist und (4) für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften. Die Rücklagen müssen innerhalb von zwei Jahren gebildet werden und bei zweckgebundenen Rücklagen aufgelöst werden, wenn der Grund weg fällt. Werden Mittel angesammelt, obwohl die Voraussetzungen der Rücklagenbildung nicht vorliegen, kann das Finanzamt verlangen, dass diese Mittel in einer „angemessenen“ Frist - statt bisher innerhalb von zwei Jahren - verwendet werden.

Verfahren zur Feststellung der formellen Gemeinnützigkeit, d.h. Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen     
§ 60a AO regelt ein eigenes Verfahren zur Feststellung, ob die Satzung einer Körperschaft den Anforderungen der AO entspricht. Diese gesonderte Feststellung ersetzt die bisher übliche „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“. Der Feststellungsbescheid ist für die Besteuerung der Körperschaft und eines Spenders bindend. Als Verwaltungsakt ist er entgegen der bisherigen vorläufigen Bescheinigung mit Rechtsbehelfen überprüfbar, so dass Satzungs- und Organisationsfragen bereits zu Beginn der Gemeinnützigkeit, notfalls gerichtlich, rechtsverbindlich geklärt werden können.

Fristen zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Voraussetzung für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen ist nach der Änderung, dass das Datum des Körperschaftsteuer- bzw. Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurück liegt oder, soweit noch keine Veranlagung vorliegt, die formelle Gemeinnützigkeit nach dem neuen Verfahren vor nicht mehr als zwei Jahre gesondert festgestellt wurde. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Zuwendungsbestätigungen nur durch steuerbegünstigte Körperschaften erfolgen, die regelmäßig die Voraussetzungen ihrer Steuerbegünstigung prüfen lassen.

Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen
Die gesetzliche Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen, also die für die Einordnung als Zweckbetrieb zulässige Höhe der Einnahmen inkl. Umsatzsteuer im Jahr, wurde gemäß § 67 a Abs. 1 AO von 35.000 € auf 45.000 € erhöht. 

Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, Vergütung von Vorstandsmitgliedern
Die Einnahmen aus einer nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit von Übungsleitern sind nach § 3 Nr. 26, 26a EStG bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrages steuer- und sozialversicherungsfrei. Die sog. Übungsleiterpauschale wurde von 2.100 € auf 2.400 € erhöht. Voraussetzung für die Einstufung als Übungsleiter ist einen pädagogische, künstlerische oder pflegende ehrenamtliche Tätigkeit.

Für alle, die sich ehrenamtlich engagieren, unabhängig davon, ob sie pädagogisch, künstlerisch, pflegend oder in anderen Bereichen tätig sind, (z.B. Vorstände, Platzwart, Fahrdienst, Reinigungskräfte) wird die allgemeine Ehrenamtspauschale von 500 € auf 720 € erhöht.  

Der Gesetzgeber regelt nunmehr eindeutig, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins grundsätzlich unentgeltlich tätig ist. Will der Verein davon abweichen, muss zwingend in der Satzung geregelt werden, dass das Vorstandsmitglied eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten darf, sonst steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Die Änderung tritt zum 01.01.2015 in Kraft, so dass den Vereinen, die ihren Vorstandsmitgliedern eine Vergütung zahlen wollen, Zeit bleibt, die Satzungen entsprechend anzupassen.

Haftungsbeschränkung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern
Bisher waren lediglich Vorstandsmitglieder, wenn diese unentgeltlich tätig waren oder maximal 500 € Vergütung erhielten, in ihrer Haftung beschränkt. Künftig müssen alle Organe und besonderer Vertreter von Vereinen nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen, soweit sie unentgeltlich tätig werden oder keine Vergütung von mehr als 720 €/Jahr erhalten.

Die Haftungsbeschränkungen wurden nunmehr auch auf alle „normalen“ Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig werden oder keine Vergütung von mehr als 720 €/Jahr erhalten, erstreckt. Sie haften somit für Schäden, die dem Verein durch die Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben entstehen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.